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Satzung

Satzung des Fördervereins ,,Haus der fröhlichen Kinder Crinitz" e.V.

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
  1. Der Förderverein führt den Namen „Haus der fröhlichen Kinder Crinitz" e.V. im Folgenden "Verein" genannt.
     

  2. Der Verein hat seinen Sitz in 03246 Crinitz und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Liebenwerda eingetragen.
     

  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck
  1. Der Verein fördert die Erziehungs- und Bildungsarbeit in der Heinz-Sielmann-Grundschule Crinitz und in der Kindertagesstätte Crinitz sowie die Zusammenarbeit zwischen Eltern, Schülern, Lehrern und Erziehern.


Dies kann insbesondere verwirklicht werden durch:

  • Beschaffung von Lehr-, Lern- und Anschauungsmaterial,

  • Unterstützung bei der Gestaltung des Außengeländes und des Gebäudes,

  • Unterstützung von Arbeitsgemeinschaften,

  • Unterstützung von Ausflügen und Fahrten,

  • Unterstützung beim Schülertransport,

  • Organisation/Mitgestaltung/Durchführung von Veranstaltungen,

  • Organisation/Durchführung und/oder Unterstützung von Wettbewerben, Lesungen etc.

  • Beschaffung von Auszeichnungen und Preisen.
     

  1. Der Verein kann für diesen Zweck personelle, finanzielle und sachliche Mittel zur Verfügung stellen.
     

  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke

    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

    Die erforderlichen Ausgaben werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Einnahmen aufgebracht.

    Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Tatsächliche Aufwendungen können erstattet werden. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

    Die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen beschließt die Mitgliederversammlung.
    Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.

 

§ 3 Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins kann werden

    1. jede natürliche Person

    2. jede juristische Person.
       

  2. Der Verein besteht aus Mitgliedern sowie aus Ehrenmitgliedern.

    Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Die Mitglieder sind verpflichtet,

    1. den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen,

    2. b. den laufenden Jahresbeitrag zu leisten.
       

  2. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
     

  3. Die Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und sind berechtigt, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge vorzulegen.
     

  4. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.

 
§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Antrag und Zahlung des Beitrages erworben. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen.
     

  2. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
     

  3. Anträge von minderjährigen Schülern benötigen eine schriftliche Zustimmung eines Erziehungsberechtigten.
     

  4. Die Mitgliedschaft endet durch

    1. eine Austrittserklärung

    2. Ausschluss, über den der Vorstand entscheidet

    3. Tod des Mitgliedes.
       

  5. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
     

  6. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
     

  7. Ein Ausschluss erfolgt ebenfalls, wenn das Mitglied seiner Beitragspflicht trotz schriftlicher Mahnung nicht nachkommt und mit mindestens einem Jahresbeitrag im Rückstand ist.
     

  8. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung

  2. der Vorstand.

 

§ 7 Mitgliederversammlung
  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

    1. Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,

    2. Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr,

    3. Entlastung des Vorstands,

    4. (im Wahljahr) den Vorstand zu wählen,

    5. über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,

    6. die zwei Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.
       

  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen.

    Die Einladung erfolgt mindestens 2 Wochen vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse.
     

  3. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen.
     

  4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
     

  5. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.
     

  6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.

 

§ 8 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit
  1. Stimmberechtigt sind ordentliche und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahrs eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf.
     

  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
     

  3. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.

 

§ 9 Vorstand
  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus

    1. dem/der Vorsitzenden,

    2. zwei stellvertretenden Vorsitzenden,

    3. dem/der Schatzmeisterin ,

    4. einer Lehrkraft der Heinz-Sielmann-Grundschule als beratendes Mitglied,

    5. einer Erzieherin der Kita als beratendes Mitglied.
       

  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.
     

  3. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
     

  4. Vorstand im Sinne des§ 26 BGB sind der/die Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und der/die Schatzmeisterin. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von Ihnen ist befugt, den Verein allein zu vertreten.
     

  5. Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
     

  6. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
     

  7. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

 

§ 10 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen gemeinnützigen Zwecke ist das Vereinsvermögen zu gleichen Teilen auf die in§ 2 der Satzung genannten steuerbegünstigten Einrichtungen zu überführen, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

 

Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 22.09.2008 beschlossen.

Die Gründungsmitglieder des Vereins zeichnen wie folgt:

1. ____________________________

2. ____________________________

3. ____________________________

4. ____________________________

5. ____________________________

6. ____________________________